Gemeinde Petersberg
Ortsteil Wallwitz
Götschetalstraße 15
06193 Petersberg
Tel: 03 46 06 / 25 30
Fax: 03 46 06 / 25 31 40
info@gemeinde-petersberg.de
Information
Sollten Sie auf unserer Homepage einen Fehler entdecken, freuen wir uns über eine kurze Information. Auch Hinweise und Anregungen nehmen wir sehr gern entgegen.
Bußgeldverfahren
Leistungsbeschreibung
Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.
Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.
Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
Anhörungsbogen:
- wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
- es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
- Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)
Zahlung:
Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.
Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:
- kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
- Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.
Bußgeldbescheid:
- Festsetzung der Geldbuße
- Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
- Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.
Vollstreckung:
-
bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung
-
bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft
An wen muss ich mich wenden?
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (fließender Verkehr) ist die Zentrale Bußgeldstelle zuständig. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 0391/5075-400 zu erreichen.
Rechtsgrundlage
Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt
Ordnungsamt
Adressen
Götschetalstraße 15
06193Petersberg
Kontakt
- Fax:
- 034606 253 - 140
- Telefon:
- 034606 253 - 0
Angaben zur Barrierefreiheit
- Rollstuhlgerecht
- keine Angaben
- Aufzug vorhanden
- keine Angaben
Zuständigkeiten
- Anmeldung Veranstaltung
- Beseitigung oder Veränderung geschützter Landschaftsbestandteile (zum Beispiel Alleen) beantragen
- Bußgeldverfahren
- Fundsachen melden
- Hund anmelden
- Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einreichen
- Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum - Genehmigung
- Verkehrsraumeinschränkung - Genehmigung
- Verunreinigung von Straßen melden
Aktuelles
Gemeinde Petersberg
Ortsteil Wallwitz
Götschetalstraße 15
06193 Petersberg
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Fax: 03 46 06 / 25 31 40
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