Bauleitplanung

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Planungsverfahren zur Aufstellung neuer Bauleitpläne

Rechtskräftige Bauleitpläne

Bekanntmachung der Gemeinde Petersberg

Inkrafttreten der 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Zum Fuchsloch“ in Sylbitz der Gemeinde Petersberg

Der Gemeinderat der Gemeinde Petersberg hat am 26.10.2022 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Zum Fuchsloch“ in Sylbitz i. d. F. vom August 2022 bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) als Satzungsänderung beschlossen. Die Begründung nebst Anlagen wurde gebilligt.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung der Einbeziehungs-satzung „Zum Fuchsloch“ in Sylbitz in Kraft.
Der 1. Änderung der Einbeziehungssatzung „Zum Fuchsloch“ in Sylbitz wird mit Begründung einschließlich Anlagen in der Bauverwaltung der Gemeinde Petersberg, Götschetalstraße 15 in 06193 Petersberg OT Wallwitz während der Dienststunden

Montag 9.00 -12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Dienstag 9.00 -12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 9.00 -12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 9.00 -12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag 9.00 -12.00 Uhr

unbefristet bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Einbeziehungs-satzung Auskunft gegeben. Des Weiteren kann die Einbeziehungssatzung auf der Internetseite der Gemeinde Petersberg sowie über das zentrale Internetportal des Landes Sachsen-Anhalt eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Petersberg geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Petersberg, den 22.12.2022

gez. R. Krimm
Bürgermeister